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DOSB-Präsidium bestellt Vorstand mit besonderen Aufgaben

Das Präsidium des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) hat in seiner heutigen Sitzung Dr. h.c. Volker Bouffier als Vorstand mit besonderen Aufgaben bestellt. Der 72-Jährige wird vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 den Vorstand kommissarisch ergänzen. Er wird insbesondere die Verbandskommunikation gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit verantworten und auch Mitglied der Steuerungsgruppe Olympiabewerbung sein.

„Volker Bouffier ist eine hochangesehene und profilierte Persönlichkeit, die schon immer eng mit dem organisierten Sport verbunden ist. Die nächsten Monate werden insbesondere durch die anstehende Bundestagswahl geprägt sein, in der wir als DOSB die Interessen und Forderungen des Sports nachdrücklich einbringen wollen. Volker Bouffier ist durch seine Vita, sein Netzwerk und seine Liebe für den Sport hierfür genau der richtige Mann“, sagte DOSB-Präsident Thomas Weikert.

Volker Bouffier erklärte: „Der Sport war mir immer eine Herzensangelegenheit. Gerade in mehr als bewegten Zeiten leistet der Sport einen unschätzbaren Wert zum Zusammenhalt in unserer Gesellschaft. Hier mit zu helfen, die Interessen des organisierten Sports im Dialog mit der Politik und Gesellschaft zu unterstützen, ist mir eine Ehre.“

Volker Bouffiers Leidenschaft und Einsatz für den Sport sind unbestritten. Als Basketballer spielte er für den MTV Gießen in der Bundesliga sowie in der Junioren-Nationalmannschaft, bevor ein schwerer Autounfall seine sportliche Karriere beendete. Als hessischer Innen- und Sportminister und Ministerpräsident setzte er sich stets für die Belange des organisierten Sports ein, beispielsweise für die Aufnahme der Sportförderung als Staatsziel in die Hessische Verfassung, die Gründung der Sportstiftung Hessen und die bundesweit erste Polizei-Sportfördergruppe. 2023 ist er für seine Verdienste um den Sport mit der DOSB-Ehrenmedaille, der höchsten Auszeichnung des DOSB, gewürdigt worden.

(Quelle: DOSB)

Tina Rupprecht ist „Sportlerin des Monats“ November

Die dreifache Box-Weltmeisterin Tina Rupprecht ist von den rund 4.000 Sporthilfe-geförderten Athlet*innen mit 43,6 Prozent zur „Sportlerin des Monats“ November gewählt worden. Die 32-Jährige hatte mit ihrem Sieg im Vereinigungskampf gegen die Japanerin Eri Matsuda in Heidelberg Box-Geschichte geschrieben: Als erster deutscher Profi hält Rupprecht damit gleichzeitig drei bedeutende WM-Gürtel - den der Verbände WBC, WBO und WBA.

Die historische Leistung von Tina Rupprecht, die als Amateur-Boxerin drei Jahre von der Sporthilfe gefördert worden war, honorierten Deutschlands Spitzenathlet*innen bei der von der Sporthilfe durchgeführten „Sportler*in des Monats“-Wahl mit Platz 1. Rupprecht ist nach Regina Halmich erst die zweite weibliche Boxerin, der diese Ehre zuteil wird. Anders als etwa bei Journalist*innen- oder Publikumswahlen stimmen hier ausschließlich Deutschlands beste Nachwuchs- und Spitzenathlet*innen ab und geben der Auszeichnung damit ihre ganz besondere Note.

Platz zwei bei der Sporthilfe-Wahl belegt das Tennis-Doppel Kevin Krawietz und Tim Pütz (36,9%). Das deutsche Duo hatte sich bei den ATP Finals in Turin in einem dramatischen Endspiel gegen die Weltranglistenersten Mate Pavic (Kroatien) und Marcelo Arevalo (El Salvador) durchgesetzt und damit als erstes deutsches Doppel überhaupt den inoffiziellen WM-Titel geholt. Auf Platz drei wurde die Curling-Nationalmannschaft der Männer (19,5%) gewählt. Das Team um Skip Marc Muskatewitz hatte bei der Europameisterschaft in Finnland überraschend die Goldmedaille und damit für Deutschland den ersten Titel seit 20 Jahren gewonnen.

Für ihre herausragenden Leistungen waren die Athlet*innen von der Athletenkommission im DOSB, von SPORT1 und von der Sporthilfe für die Wahl nominiert worden.

(Quelle: Deutsche Sporthilfe)

Stellungnahme zu aktuellen Interpretationen rund um den Safe Sport Code

Die Mitgliederversammlung stimmt am Samstag, 7. Dezember, in Saarbrücken unter anderem über den Safe Sport Code (SSC) ab. Da es in den vergangenen Tagen in mehreren Publikationen Interpretationen hinsichtlich des Regelwerks gab, möchten wir hier unsere Sicht auf einzelne der angesprochenen Themenbereiche näher erläutern. 

Es wird bisweilen kritisch beäugt, dass die Einführung des Safe Sport Code als Prozess bezeichnet wird, der auch nach einem entsprechenden Beschluss auf der DOSB-Mitgliederversammlung noch lange nicht abgeschlossen sein wird. Es wird versucht, daraus zu schlussfolgern, dass der Code in der derzeitigen Fassung unzureichend sei. Die Einführung des Safe Sport Codes ist aber kein Experiment. Der Code stellt in der zur Abstimmung stehenden Fassung ein uneingeschränkt taugliches Regelwerk zur Bekämpfung von interpersonaler Gewalt im Sport dar. Jedem Regelwerk ist es immanent, dass es einer stetigen Weiterentwicklung unterliegt. Auch staatliche Regelungen wie Gesetze oder Verordnungen werden regelmäßig und vielzählig novelliert und überarbeitet. Da der organisierte Sport über die Bearbeitungsrechte am Safe Sport Code verfügt, ist auch gewährleistet, dass eine solche Weiterentwicklung unter Wahrung der autonomen Rechte der DOSB-Mitgliedsorganisationen erfolgen wird. 

Die Berichterstattung könnte den Eindruck erwecken, dass durch die Möglichkeit im Safe Sport Code, auch juristische Personen zu sanktionieren, Sportorganisationen wegen ihrer positiven Bemühungen im SafeSportKontext Konsequenzen zu befürchten haben. Das Gegenteil ist der Fall. Eine Sanktionierung von juristischen Personen ist nicht allein an die Zahl der dort auftretenden Fälle geknüpft. Stattdessen ist die Zahl lediglich Grund dafür, dass genauer hingesehen wird und aufgezeigt werden muss, dass es innerhalb der Organisation ausreichende Strukturen und Maßnahmen zur Prävention gibt und eben gerade kein Organisationsmissstand vorliegt. Ist dies der Fall, sind keine Sanktionen zu befürchten. Die Regelung im Safe Sport Code leistet somit einen Anreiz, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von interpersonaler Gewalt zu treffen. 

Schließlich wird das im Safe Sport Code enthaltene Gebot der Meldung von Fällen interpersonaler Gewalt in der Berichterstattung als „besonders krass“ dargestellt. Nicht erwähnt wird, dass es sich hier keineswegs um eine uneingeschränkte Meldepflicht handelt, denn diese entfällt, wenn die betroffene Person eine Meldung nicht wünscht. Der Schutz von Betroffenen und Hinweisgebern bleibt somit in jedem Fall gewahrt. Gleichwohl ist die Meldepflicht in allen Fällen und unabhängig von der vermeintlichen Schwere des Vorwurfs wichtig, um einen Kulturwandel einzuleiten, hin zu einer Kultur des Hinsehens und Handelns. Eine Meldung hat immer an die jeweils für die Organisation zuständige Meldestelle zu erfolgen. Innerhalb des Anwendungsbereichs des DOSB Safe Sport Codes, der auf alle unmittelbar für den DOSB tätigen Personen beschränkt ist, ist dies die DOSB Ethik-Kommission. 

Weitere Fragen zum Safe Sport Code werden in unseren FAQ auf der Website beantwortet 

(Quelle: DOSB)